Rechtliche Anforderungen und PAK-Belastungen: Was Feuerwehrleute in Österreich wissen müssen
- proaquadiamant
- 27. März
- 5 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 3. Apr.

Die gesundheitlichen Gefahren durch PAK (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) sind Feuerwehrleuten bekannt. Doch trotz dieser Risiken sehen sich viele Feuerwehren – insbesondere in Österreich – nach wie vor mit der Frage konfrontiert, wie sie PAK-Belastungen bei der Ausrüstungsreinigung effektiv begegnen können. Viele Feuerwehren tun sich schwer damit, die rechtlichen Anforderungen zur Dekontamination ihrer PSAs (persönliche Schutzausrüstungen) konsequent umzusetzen. Doch welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es genau, und warum ist es höchste Zeit, auf alternative Dekontaminationsmethoden umzuschwenken?

Rechtliche Situation in Österreich: Die geltenden EU-Verordnungen
In Österreich und der gesamten EU sind Feuerwehren verpflichtet, ihre PSA regelmäßig zu reinigen und zu dekontaminieren. Die Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen legt fest, dass PSA so entworfen und hergestellt sein muss, dass sie die Gesundheit und Sicherheit der Nutzer nicht gefährdet. Zudem müssen Hersteller sicherstellen, dass ihre Produkte den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen entsprechen.
Darüber hinaus verpflichtet die Richtlinie 89/656/EWG Arbeitgeber, ihren Mitarbeitern geeignete PSA bereitzustellen und sicherzustellen, dass diese funktionsfähig und hygienisch einwandfrei ist. Dies umfasst die regelmäßige Reinigung und Wartung der Ausrüstung. Im Wortlaut heißt es:
„Die persönliche Schutzausrüstung muss im Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit den einschlägigen EU-Vorschriften (…) entsprechen. Der Arbeitgeber hat die entsprechende persönliche Schutzausrüstungen kostenlos zur Verfügung zu stellen und muss deren gutes Funktionieren und einwandfreie hygienische Bedingungen gewährleisten.“
Die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wiederum befasst sich mit dem Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch Karzinogene oder Mutagene am Arbeitsplatz. Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften fest, um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, die solchen Stoffen ausgesetzt sind. Gemäß Artikel 5 der Richtlinie sind Arbeitgeber verpflichtet, die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen zu vermeiden oder auf ein Minimum zu reduzieren.
Daraus ergibt sich eine klare Verantwortung für Arbeitgeber, Feuerwehrleitungen und die zuständigen Behörden, die gesetzlichen Vorgaben zur Dekontamination und Instandhaltung persönlicher Schutzausrüstung konsequent umzusetzen.

Blick in andere EU-Länder: Wie wird das Recht in der Praxis umgesetzt?
Im Vergleich zu Österreich haben andere EU-Länder bereits erhebliche Fortschritte in der Umsetzung der Dekontaminationspflichten gemacht. In Ländern wie Deutschland, Frankreich und Schweden wird die regelmäßige PAK-Überwachung und die Dekontamination der PSAs strikt eingehalten.
In Deutschland ist die Pflicht zur Durchführung von Expositionsvermeidungsmaßnahmen für Feuerwehren gesetzlich verankert. Gemäß der Gefahrstoffverordnung, insbesondere § 12 (3) und § 15 (2), sind Arbeitgeber verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Gefahrstoffen zu treffen. Die DGUV Vorschrift 49 "Feuerwehren" konkretisiert diese Anforderungen und betont die Notwendigkeit von Dekontaminationsmaßnahmen nach Einsätzen.
Hier geht man noch einen Schritt weiter und verlangt, dass auch die Fahrzeuge und Ausrüstung nach jedem Großeinsatz von PAK-Rückständen befreit werden. Zudem müssen die Reinigungsmethoden nachgewiesen und überprüft werden, um sicherzustellen, dass die PAK-Belastung tatsächlich auf ein Minimum reduziert wird.
Andere Länder wie Frankreich und Schweden haben ebenfalls strikte Regelungen zur Dekontamination von PSAs. In Schweden etwa gibt es ein staatliches Programm zur Überwachung der PSA-Dekontamination, und auch hier müssen die Feuerwehren regelmäßig nachweisen, dass ihre Reinigungsverfahren den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Unzureichende Dekontamination: Ein juristisches Damoklesschwert mit technischen Ursachen
Üblicherweise wird dieser Verantwortung dadurch nachgekommen, dass Feuerwehrkleidung in spezialisierten Wäschereien oder mit professionellen Waschverfahren gereinigt wird. Diese Reinigungsmethoden sind darauf ausgelegt, grobe Verschmutzungen, Ruß und Schadstoffe zu entfernen, während die Schutzfunktionen der PSA erhalten bleiben. Dabei kommen spezielle Waschmittel, Temperaturprogramme und Trocknungsverfahren zum Einsatz. Doch die Frage ist: Reicht das aus, um Feuerwehrleute vor langfristigen gesundheitlichen Schäden durch Karzinogene zu schützen?
Die nüchterne Antwort lautet: Nein. Untersuchungen zeigen, dass herkömmliche Waschverfahren bei weitem nicht ausreichen, um eine effektive Entfernung karzinogener Stoffe wie PAK zu gewährleisten:
„A Report from a study run by the Finnish Institute of Occupational Health, the National Institute of Health and Welfare of Finland, and the Dutch Institute for Occupational Safety (IFV) showed the low effectiveness of most widely used cleaning method of firefighters clothing using water cleaning [14]. This study shows that, despite the use of intensive water washing in specialist appliances, the washing efficiency of more than 40 per cent is not achieved. (…) However, this method of cleaning is widely considered sufficient.“
Dies bedeutet, dass beim Einsatz herkömmlicher Verfahren eine Gesundheitsgefährdung der Einsatzkräfte besteht. Dadurch bewegen sich Verantwortliche in einer rechtlichen Grauzone, da sie zwar ihren Pflichten nachzukommen scheinen, aber faktisch keine ausreichende Sicherheit gewährleisten.
Dies kann zu erheblichen juristischen Haftungsrisiken führen, insbesondere wenn nachweislich Gesundheitsschäden durch unzureichende Dekontamination entstehen.
Haftung im Ernstfall: Wer trägt die Verantwortung?
In Österreich variieren die Haftungsverantwortlichkeiten im Feuerwehrwesen je nach Art der Feuerwehr:
Berufsfeuerwehr: Die Verantwortung für Arbeitsschutz und Haftung liegt primär beim Arbeitgeber, also der jeweiligen Gemeinde oder Stadtverwaltung. Diese ist verpflichtet, für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Feuerwehrmitglieder zu sorgen.
Werkfeuerwehr: Hier trägt das Unternehmen, in dem die Werkfeuerwehr eingerichtet ist, die Verantwortung. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass alle gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen eingehalten werden und haftet für Verstöße.
Freiwillige Feuerwehr: Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde. Es hat daher die Gemeinde für einen entsprechenden Versicherungsschutz für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, für die Fahrzeuge und Einrichtungen sowie für die Organe der Freiwilligen Feuerwehr zu sorgen.
Zusammenfassend liegt die Haftungsverantwortung bei Berufs- und Werkfeuerwehren beim jeweiligen Arbeitgeber, während bei Freiwilligen Feuerwehren die Gemeinde als Trägerorganisation verantwortlich ist.

Welche Konsequenzen drohen?
Die Nichtbeachtung gesetzlicher Dekontaminationspflichten birgt erhebliche gesundheitliche, rechtliche und finanzielle Risiken für Organisationen:
Gesundheitliche Risiken: Einsatzkräfte, die langfristig polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) ausgesetzt sind, haben ein erhöhtes Risiko, an Krebs und anderen chronischen Erkrankungen zu erkranken. Die Internationale Agentur für Krebsforschung (IARC) hat 2022 die berufliche Tätigkeit von Feuerwehreinsatzkräften als krebserregend für den Menschen eingestuft.
Finanzielle Auswirkungen: Unzureichende Dekontaminationsmaßnahmen können zu erhöhten Gesundheitskosten führen, da Arbeitsausfälle und Krankenversicherungsbeiträge steigen. Zudem kann ein negatives Unternehmensimage durch mangelnde Sicherheitsmaßnahmen die Mitarbeiterbindung verringern und die Rekrutierung neuer Fachkräfte erschweren.
Rechtliche Konsequenzen: Unternehmen, die ihre Dekontaminationspflichten vernachlässigen, können mit Bußgeldern und Rechtsstreitigkeiten konfrontiert werden. In der EU sind Arbeitgeber verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz ihrer Mitarbeiter vor Gefahrstoffen zu ergreifen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften können betroffene Mitarbeiter Schadensersatzansprüche geltend machen.
Organisationen, die PAK-Belastungen nicht ausreichend bekämpfen, riskieren die Verletzung von Mitarbeiterrechten, was zu Klagen und Schadenersatzforderungen führen kann. In anderen EU-Ländern gibt es bereits Fälle, in denen Feuerwehrleute gegen ihre Arbeitgeber klagten, weil diese Gesundheitsvorschriften nicht einhielten.
Zusammenfassend führt die Missachtung von Dekontaminationspflichten nicht nur zu gesundheitlichen Gefahren für Einsatzkräfte, sondern setzt Organisationen auch erheblichen rechtlichen und finanziellen Risiken aus.

Warum JETZT handeln?
Die rechtliche Verpflichtung zur PAK-Dekontamination ist in der EU klar festgelegt. Durch die fehlende Wirksamkeit traditioneller Reinigungsmethoden bleibt jedoch eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit der Einsatzkräfte bestehen. Neue Entwicklungen wie die CO2-Wäsche oder unser Ozon-basiertes-Dekontaminierungsverfahren Oxy3 füllen diese Lücke.
Es ist dringend notwendig, dass auch österreichische Feuerwehren und Werkfeuerwehren die Bedeutung der PAK-Dekontamination erkennen und effektive Reinigungsverfahren wie dem Oxy3-Verfahren mit garantierter PAK-Beseitigung einsetzen, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu schützen.
Letztlich geht es nicht nur um die Einhaltung von Vorschriften, sondern auch um den langfristigen Schutz der Feuerwehrleute vor den gesundheitlichen Gefahren von PAK und anderen gefährlichen Stoffen. Wenn Sie die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter und die Zukunft Ihrer Organisation sichern wollen, ist es höchste Zeit, jetzt zu handeln.
Erfahren Sie, wie das Oxy3-Verfahren das Problem beseitigt: www.oxy3.at/einsatzkraefte
Quellen:
Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0425
Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit.Verfügbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/LSU/?uri=oj%3AJOL_1989_393_R_0018_009
DGUV Information 205-014 – Auswahl von PSA aus der Basis einer Gefährdungsbeurteilung: https://www.fuk.de/fileadmin/user_upload/fuk/service/downloads/praevention/DGUV-Informationen/205-014_Auswahl_von_PSA_aus_der_Basis_einer_GefBU_Stand_08.2024.pdf
Studie zur Effizienz von Wasch-Verfahren beim PAK-Abbau in Feuerwehrkleidung: Szmytke, E., Brzezińska, D., Machnowski, W., & Kokot, S. (Jahr). Firefighters’ protective clothing – Water cleaning method vs liquid CO₂ method in aspect of efficiency. Łódź University of Technology.
Zu Expositionsvermeidungsmaßnahmen in Deutschland: https://www.unfallkasse-nrw.de/fileadmin/server/download/Regeln_und_Schriften/Informationen/205-035.pdfhttps://im.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-im/intern/dateien/pdf/20191220_Infodienst_2019_Kompendium.pdf
Comentarios